Kundeninformation

 

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

heute möchten wir Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz informieren, das am 29.11. 2008 in Kraft getreten ist.

Das bewährte bisherige Schornsteinfegergesetz musste wegen europäisch rechtlicher Bedenken geändert werden.

 

Für Sie als Kunde wird sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2012 zunächst wenig ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen also noch die bisherigen gesetzlichen Reglungen, wonach alle Schornsteinfegerarbeiten von uns durchzuführen sind.

 

Ab dem 01. Januar 2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Damit werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch dann für die Durchführungen der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und den Emissionsmessungen wie gewohnt zur Verfügung.

 

Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen.Dieser Betrieb muss in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen sein.

 

Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar. Hiernach dürfen  Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz  bereits in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Schornsteinfegerregister gelistet sind. 

 

Zukünftig wird unsere Pflichtaufgabe unter anderem weiter darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Emissionsmessungen fristgemäß durchgeführt werden.

 

Bereits mit dem Inkrafttreten (29.11.2008) des neuen Gesetzes sind wir verpflichtet, Ihnen bei der  durchzuführenden Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.

 

Sofern wir von Ihnen keine andere Nachricht erhalten, werden wir weiter unseren Verpflichtungen nachkommen und bei Ihnen die nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung an Ihren Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Arbeiten durchführen.

 

Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es uns jetzt möglich, auch weitere Dienstleistungen anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten.


Über unser Serviceangebot werden wir Sie stets aktuell informieren. Auf unserer Homepage können Sie unsere Leistungen jederzeit einsehen.

 

Auch in Zukunft werden wir weiter bemüht sein, Ihnen mit neutralen Überwachungen und Beratungen behilflich zu sein.

 

Haben Sie noch weitere Fragen zum neuen Gesetz? Dann rufen Sie uns gerne an!